ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN KUMA II B.V. ZU WAARDENBURG

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird verstanden unter:

  1. Kuma: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts Kuma II B.V. als Nutzer dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und als Hersteller/Lieferant von Produkten bzw. als Dienstleister (für die Ausführung von Reparaturen).
  2. Auftraggeber: die natürlichen, juristischen oder gemeinsam auftretenden (evtl. juristischen) Personen einschließlich ihrer Rechtsnachfolger, die Kuma den Auftrag erteilen, Produkte zu liefern oder Reparaturen auszuführen, oder die dafür ein Angebot anfordern.
  3. Vertrag: der zwischen Kuma und dem Auftraggeber zustande gekommene Vertrag über die Lieferung von Produkten oder die Ausführung von Reparaturen.

Artikel 2 Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote von Kuma und alle Verträge zwischen Kuma und einem Auftraggeber.

2.2 Finden diese Geschäftsbedingungen auf einen Vertrag Anwendung, dann gelten sie auch für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verträge.

2.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Verträge zwischen Kuma und einem Auftraggeber, für deren Ausführung vollständig oder teilweise Dritte herangezogen werden.

2.4 Der Auftraggeber, welcher einmal unter diesen Geschäftsbedingungen einen Vertrag eingegangen ist, willigt in die Anwendbarkeit dieser Geschäftsbedingungen auf eventuelle spätere Verträge ein, es sei denn, es wird ausdrücklich davon abgewichen.

2.5 Abweichungen von oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform, um für Kuma bindend zu sein. Der Auftraggeber kann sich nicht zu seinem Vorteil auf das Fehlen einer schriftlichen Bestätigung berufen.

2.6 Kuma akzeptiert die Anwendbarkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern oder Dritten nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Die eventuelle Anwendbarkeit von Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern oder Dritten gilt nur für den betreffenden Vertrag.

2.7 Im Fall eines Konflikts zwischen der niederländischen Version dieser Geschäftsbedingungen und einer Übersetzung davon ist erstere ausschlaggebend.

Artikel 3 Angebote, Zustandekommen und Änderung von Verträgen

3.1 Angebote sind datiert und freibleibend, es sei denn, es wird ausdrücklich ein anderes angegeben.

3.2 Die Preise in den Angeboten verstehen sich zzgl. MwSt., es sei denn, es wird ein anderes angegeben.

3.3 Ein Vertrag kommt zustande, indem der Auftraggeber Kuma einen, eventuell auf einem Angebot von Kuma beruhenden, Auftrag zur Lieferung von Produkten oder zur Ausführung einer Reparatur erteilt, welchen Kuma akzeptiert. Die Akzeptanz durch Kuma kann stillschweigend erfolgen.

3.4 Wird Kuma ein Lieferauftrag mündlich erteilt und hat Kuma diesen Auftrag akzeptiert, dann gelten die Angaben in der Buchführung von Kuma als für den richtigen Inhalt des Vertrags bestimmend, es sei denn, der Auftraggeber erbringt den Gegenbeweis.

3.5 Vertragsänderungen binden Kuma nur dann, wenn diese von Kuma schriftlich oder per E-Mail an den Auftraggeber bestätigt worden sind. Der Auftraggeber kann sich nicht zu seinem Vorteil auf das Fehlen einer schriftlichen Bestätigung berufen.

Artikel 4 Preise

4.1 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten alle Preise ab Werk bzw. Lager und verstehen sich zzgl. der Kosten für Verpackung, Be- und Entladen, Transport und Versicherung.

4.2 Alle Preise verstehen sich zzgl. MwSt. und eventueller anderer behördlicher Abgaben. Die Preise beruhen auf dem zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags geltenden Preisniveau von Rohstoffen, Arbeit, Steuern usw.

4.3 Im Fall der Erhöhung eines oder mehrerer den Selbstkostenpreis bestimmender Faktoren ist Kuma berechtigt, den vereinbarten Preis dementsprechend zu erhöhen, und zwar unter Einhaltung diesbezüglich eventuell bestehender gesetzlicher Bestimmungen.

Artikel 5 Lieferung

5.1 Lieferfristen werden als Richtwerte gegeben und verstehen sich nicht als Ausschlussfristen, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein anderes angegeben. Bei nicht fristgemäßer Lieferung muss der Auftraggeber Kuma schriftlich in Verzug setzen und dabei eine angemessene Nacherfüllungsfrist einräumen. Der Auftraggeber hat kein Recht, den Vertrag aufgrund einer Lieferverzögerung vollständig oder teilweise zu lösen.

5.2 Die Lieferung erfolgt ab Werk bzw. Lager, sofern kein anderes vereinbart.

5.3 Ab dem Zeitpunkt der Lieferung sind die Produkte für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. 5.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Produkte einschließlich Verpackung unverzüglich nach der Lieferung auf eventuelle Mängel, Schäden u. dgl. zu kontrollieren bzw. diese Kontrolle nach der Mitteilung von Kuma, dass die Produkte für den Auftraggeber zur Verfügung stehen, auszuführen.

5.5 Eventuelle zum Zeitpunkt der Lieferung vorhandene Mängel oder Beschädigungen der gelieferten Produkte und Verpackungen muss der Auftraggeber auf dem Lieferschein oder Transportdokument verzeichnen (lassen); in Ermangelung solcher Angaben gilt, dass der Auftraggeber die Lieferung gebilligt hat, in welchem Fall diesbezügliche Reklamationen nicht mehr in Behandlung genommen werden.

5.6 Ist bei der Lieferung keine Person im Namen des Auftraggebers zugegen, so hat der Auftraggeber Reklamationen über Mängel oder Beschädigungen der gelieferten Produkte und Verpackungen binnen zwei Tagen nach der Lieferung schriftlich oder per E-Mail bei Kuma vorzubringen; danach werden keine diesbezüglichen Reklamationen mehr in Behandlung genommen.

5.7 Unterlässt es der Auftraggeber, eine Handlung auszuführen, mit der er an der Lieferung der Produkte mitzuwirken hat, so sind die Produkte auf Gefahr des Auftraggebers ab dem Zeitpunkt, da sie für den Versand oder die Abholung bereitstehen, ungeachtet dessen, wo sich die Produkte in diesem Moment befinden. Der Auftraggeber ist in diesem Fall neben dem Kaufpreis und eventuellen anderen zusätzlichen Kosten auch eine Vergütung für die Lagerkosten geschuldet.

5.8 Kuma ist berechtigt, in Teilen zu liefern, die gesondert in Rechnung gestellt werden dürfen.

5.9 Wurden die Produkte nach Ablauf der Lieferzeit vom Auftraggeber nicht abgenommen, so werden sie zu seiner Verfügung und auf seine Rechnung und Gefahr gelagert.

Artikel 6 Bezahlung und Verzug des Auftraggebers

6.1 Die Bezahlung hat, ohne Aufschub, Rabatt oder Verrechnung, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen, es sei denn, es wurde ein anderes vereinbart.

6.2 Ficht der Auftraggeber die Richtigkeit eines Bestandteils einer Rechnung an, so ist er desungeachtet verpflichtet, den nicht angefochtenen Bestandteil zu bezahlen. Sofern sich der angefochtene Bestandteil sodann als sehr wohl geschuldet erweist, gilt dafür das ursprüngliche Fälligkeitsdatum.

6.3. Beanstandungen von Rechnungen sind binnen sieben Tagen nach dem Eingang der Rechnung schriftlich oder per E-Mail an Kuma zu senden.

6.4 Ist der Auftraggeber mit einer Bezahlung in Verzug, so ist Kuma berechtigt, ihm Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat ab dem Fälligkeitstag, wobei ein Monatsteil als ganzer Monat zählt, in Rechnung zu stellen.

6.5 Der Auftraggeber ist in Verzug, ohne dass dafür eine Mahnung oder Inverzugsetzung vonnöten wäre, wenn er eine Rechnung an ihrem Fälligkeitstag nicht (vollständig) beglichen hat.

6.6 Alle mit der Beitreibung von nicht (vollständig) beglichenen Rechnungen einhergehenden gerichtlichen wie außergerichtlichen Kosten (gemäß dem niederländischen Beschluss über außergerichtliche Inkassokosten) kommen auf Rechnung des Auftraggebers. Die gerichtlichen Kosten kommen auch in solcher Höhe auf Rechnung des Auftraggebers, als sie eine Verurteilung in die Prozesskosten überschreiten.

6.7 Begleicht der Auftraggeber seine Schulden gegenüber Kuma nicht (rechtzeitig) oder besteht begründeter Anlass zu der Vermutung, dass er dies nicht tun wird, so ist Kuma berechtigt, von ihm einen Vorschuss oder eine hinreichende Sicherheit zu verlangen.

6.8 Kuma ist jederzeit berechtigt, die Lieferung von Produkten auszusetzen, wenn der Auftraggeber seine Zahlungspflichten gemäß Vertrag nicht erfüllt.

6.9 Storniert der Auftraggeber einen Vertrag oder löst Kuma aufgrund einer zurechenbaren Leistungsstörung aufseiten des Auftraggebers den Vertrag, dann schuldet der Auftraggeber Kuma in dem Fall, dass die Produkte bereits geliefert werden können, einen festen Schadenersatz von 50%, und in allen anderen Fällen von 25% des Betrags, den er bei vollständiger Ausführung des Vertrags geschuldet wäre.

6.10 Unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen ist der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug, wenn:

  1. gegen ihn der Konkurs eröffnet wurde;
  2. er gesetzlichen Zahlungsaufschub beantragt hat;
  3. ein Dritter ihn rechtmäßig mit Beschlag belegt, es sei denn, dieser wird binnen eines Monats, eventuell gegen eine Sicherheitsleistung, aufgehoben;
  4. er seine unternehmerische Tätigkeit einstellt.

6.11 In einem Fall im Sinne des vorigen Absatzes hat Kuma das Recht, in den unter den Buchstaben a, b und d genannten Fällen ohne Inverzugsetzung und außergerichtlich den Vertrag unverzüglich schriftlich zu lösen, und in dem unter Buchstabe c genannten Fall nach einem diesbezüglichen Gerichtsurteil und dann nur, wenn der Beschlag die Auflösung rechtfertigt.

Artikel 7 Höhere Gewalt

7.1 Als höhere Gewalt gelten unter anderem: Krieg, Aufstand, Krawalle, innere Unruhen, Streik und Aussperrung, Naturkatastrophen, Stagnation der Zufuhr, Defekte u. dgl. an Maschinen und Werkzeugen, Ausfall von Beförderungs- und Transportmitteln, Stagnation der Zufuhr von Materialien, Mangel an Rohstoffen und Energie, behördliche Maßnahmen sowie jeder Umstand, der es Kuma billigerweise unmöglich macht, den Vertrag in normaler Weise zu erfüllen.

7.2 In den im vorigen Absatz dieses Artikels genannten Fällen ist Kuma nach eigenem Gutdünken berechtigt, den Vertrag vollständig oder teilweise zu stornieren oder seine Erfüllung auszusetzen, bis die Umstände, welche den Zustand höherer Gewalt herbeiführten, nicht mehr bestehen.

7.3 Im Fall höherer Gewalt ist der Auftraggeber verpflichtet, die von Kuma bereits ausgeführten (Teil-)Lieferungen oder Dienste zu bezahlen.

7.4 Im Fall höherer Gewalt ist Kuma nicht verpflichtet, dem Auftraggeber irgendeine Form von Schadenersatz zu leisten.

Artikel 8 Haftung und Reklamationen

8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängel an den gelieferten Produkten binnen acht Tagen nach Lieferung oder, wenn die Mängel zum Zeitpunkt der Lieferung nicht erkannt werden konnten, binnen acht Tagen, nachdem der Auftraggeber die Mängel entdeckt hat oder hätte entdecken können, schriftlich oder per E-Mail an Kuma zu melden; und zwar auf Strafe der Verwirkung seiner Rechte.

8.2 Hat der Auftraggeber Kuma eine Reklamation über die gelieferten Produkte kundgetan, so muss er es Kuma ermöglichen, dies zu untersuchen.

8.3 Der Auftraggeber hat den Beweis zu erbringen, dass die gelieferten Produkte nicht vertragsgemäß sind.

8.4 Kuma gewährt nur dann eine Garantie, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

8.5 Geringe Abweichungen an den gelieferten Produkten hinsichtlich u. a. Farbe, Farbechtheit, Entsprechung der Farbe des Produkts mit der Pflanze u. dgl., Form, Größe, Dessin, Lichtundurchlässigkeit, Offensein der Bodenlöcher, Festigkeit, Verpackung bewirken keinen Grund für die Ausmusterung der Produkte und daher keinen Reklamationsanspruch. Eine geringe Anzahl an Fehldrucken und ein geringer Ausfall von Produkten – innerhalb angemessener Toleranzen – bewirkt ebensowenig einen Reklamationsanspruch.

8.6 Im Fall eines Mangels an einem Produkt, für den Kuma haftbar ist, wird Kuma auf eigene Rechnung für die Instandsetzung oder den Austausch der Produkte – nach Wahl von Kuma – sorgen.

8.7 Unsachgemäße Verwendung der Produkte und Verschleiß bewirken keinen Reklamationsanspruch.

8.8 Im Fall von Reparaturen von Teilen von Maschinen u. dgl. gibt Kuma wegen deren Nutzung und Verschleiß keine Garantie dafür. Reklamationen darüber sind nicht möglich.

8.9 Erteilt der Auftraggeber Kuma den Auftrag zur Lieferung eines Produkts auf Basis von durch den Auftraggeber verschafften Spezifikationen wie Schablonen oder Formen, so ist der Auftraggeber für die Richtigkeit dieser Spezifikationen verantwortlich. Für Schäden infolge fehlerhafter Angaben u. dgl. haftet der Auftraggeber.

8.10 Erteilt der Auftraggeber Kuma den Auftrag zur Lieferung eines Produkts auf Basis von durch den Auftraggeber verschafften Spezifikationen wie Schablonen oder Formen, so ist der Auftraggeber auf das erste Ersuchen von Kuma hin verpflichtet, Kuma eine schriftliche Erklärung zu verschaffen, dass das Produkt den von ihm genannten Spezifikationen entspricht. Genügt der Auftraggeber diesem Erfordernis nicht, schützt er Kuma vor Schadenersatzforderungen aufgrund des von Kuma gelieferten Produkts.

8.11 Die Haftung von Kuma für unmittelbare Schäden aufgrund von Mängeln an den gelieferten Produkten ist auf die Deckung, die ihre Versicherung bietet, erhöht um eine eventuelle Selbstbeteiligung von Kuma, beschränkt. Ist Kuma haftbar, aber wird der Schaden nicht von der Versicherung von Kuma gedeckt oder geht der Versicherer von Kuma nicht zur Auszahlung über, dann ist die Haftung von Kuma auf den Rechnungswert zzgl. MwSt., auf den sich die Haftung bezieht, beschränkt, und zwar mit der Maßgabe, dass die Haftung von Kuma auf EUR 10.000,- (in Worten: zehntausend Euro) beschränkt ist. Dies alles gilt unbeschadet der Bestimmungen in Art. 8.6 dieser Geschäftsbedingungen.

8.12 Kuma haftet nicht für mittelbare Schäden wie Betriebsschäden, Stagnationsschäden, Verlust von Bestellungen, Umsatz- und Gewinnausfall.

8.13 Kuma haftet nicht für mittelbare oder unmittelbare Schäden infolge höherer Gewalt, wie in Art. 7 dieser Geschäftsbedingungen beschrieben.

8.14 Der Auftraggeber schützt Kuma vor Schäden, die Kuma infolge von Ansprüchen Dritter erleiden könnte, welche im Zusammenhang stehen mit von Kuma gelieferten Produkten, einschließlich Ansprüchen Dritter, die einen Schaden erleiden infolge eines Mangels der von Kuma gelieferten Produkte, die vom Auftraggeber verwendet, geändert oder weitergeliefert wurden unter Hinzufügung von oder im Zusammenhang mit eigenen Produkten des Auftraggebers, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel nicht die Folge der Verwendung, Änderung oder Weiterlieferung im obigen Sinne ist.

8.15 Das Recht des Auftraggebers auf Schadenersatz lässt seine Verpflichtung zur Bezahlung gemäß Vertrag unberührt. Im Fall einer Schadenersatzpflicht von Kuma gegenüber dem Auftraggeber ist Kuma berechtigt, diese mit offenstehenden Rechnungen zu verrechnen.

Artikel 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Kuma bleibt Eigentümer der an den Auftraggeber gelieferten Produkte, bis letzterer all seine vertraglichen Schulden beglichen hat.

9.2 Solange Kuma als Eigentümer der gelieferten Produkte zu gelten hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, für die sorgfältige Behandlung der Produkte zu sorgen und diese weder zu verpfänden noch zu übertragen oder abzugeben.

9.3 Falls Kuma Eigentumsrechte gemäß diesem Artikel geltend machen kann, ist Kuma durch den Auftraggeber bevollmächtigt, den Ort zu betreten, an dem die Produkte lagern, um diese zurückzunehmen, insofern der Auftraggeber die Verfügungsgewalt über den Aufenthaltsort der Produkte hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Rückholung der Produkte durch Kuma mitzuwirken.

9.4 Kuma kann ihre Eigentumsrechte gemäß diesem Artikel ohne Mahnung, Inverzugsetzung, gerichtliche Anordnung o. ä. geltend machen.

9.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, falls er die Produkte an Dritte weiterliefert, sich das Eigentumsrecht an diesen Produkten vorzubehalten und Kuma im voraus all seine Rechte, die er gegenüber Dritten haben kann, zwecks aller möglichen Forderungen von Kuma gegenüber dem Auftraggeber zu verpfänden oder auf andere Weise zu übertragen.

Artikel 10 Marken und Handelsname

10.1 Von Kuma in den Verkehr gebrachte Produkte dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch Kuma und unter von Kuma zu stellenden Bedingungen unter Kuma gehörenden Marken oder unter Angabe des Handelsnamens von Kuma angeboten oder gehandelt werden.

10.2 Für jede Handlung, die der Auftraggeber im Konflikt mit diesem Artikel ausführt, ist er Kuma eine unverzüglich fällige Buße von EUR 10.000,- (in Worten: zehntausend Euro) geschuldet, unbeschadet des Rechts von Kuma, darüber hinaus Anspruch auf vollständigen Schadenersatz zu fordern.

Artikel 11 Übertragung von Rechten und Pflichten

11.1 Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Kuma nicht berechtigt, seine Rechte oder Pflichten aus einem Vertrag auf einen anderen zu übertragen.

11.2 Für jede Handlung, die der Auftraggeber im Konflikt mit diesem Artikel ausführt, ist er Kuma eine unverzüglich fällige Buße von EUR 5.000,- (in Worten: fünftausend Euro) geschuldet, unbeschadet des Rechts von Kuma, darüber hinaus Anspruch auf vollständigen Schadenersatz zu fordern.

Artikel 12 Streitigkeiten und Gerichtsstand

12.1 Meinungsverschiedenheiten zwischen Kuma und dem Auftraggeber werden nach Möglichkeit auf gütlichem Wege beigelegt.

12.2 Kann eine Meinungsverschiedenheit nicht auf gütlichem Wege beigelegt werden, dann liegt ein Konflikt vor.

12.3 Alle Konflikte, auch solche, die nur von einer Partei als solche betrachtet werden, welche zwischen Kuma und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen mögen, werden ausschließlich dem Zivilgericht (einschließlich des Kantongerichts, wenn es zuständig ist), in dem Arrondissement, wo Kuma ihren Sitz hat, vorgelegt.

Artikel 13 Rechtswahl

13.1 Auf alle Verträge zwischen den Parteien findet ausschließlich das Recht der Niederlande Anwendung.

13.2 Verträge zwischen Kuma und dem Auftraggeber gelten als in den Niederlanden abgeschlossen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden am 12 Dezember 2014 unter der Nummer 14/50 in der Kanzlei des Gerichts Gelderland, Zweigstelle Arnheim, hinterlegt.